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Das Kabinett hat das PNOG beschlossen: Die Tariftreue bleibt, das regional übliche Entlohnungsniveau wird bis 2030 gedeckelt. Was das für die Refinanzierung vollstationärer Einrichtungen bedeutet – und wo nachgebessert werden muss.
Am 30. September hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Für die vollstationäre Langzeitpflege enthält er eine gute Nachricht und eine Regelung mit deutlicher Schieflage. Dazu kommt ein neues Instrument, das in die richtige Richtung geht, in der jetzigen Form aber zu kurz greift. Der folgende Beitrag beleuchtet die Sachlage aus Sicht der Refinanzierung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Die gute Nachricht: Tariftreue bleibt
Die gute Nachricht zuerst: Die im Referentenentwurf vom Juni noch vorgesehene Aussetzung der Tariftreue ist vom Tisch. Tarifgebundene und kirchlich gebundene Einrichtungen können ihre Gehälter bis zur Höhe der tariflichen Vorgaben weiter refinanzieren, § 82c Abs. 1 SGB XI bleibt unangetastet. Geschützt sind auch Häuser, die sich maßgeblich an einem gelisteten Tarifvertrag oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung orientieren (§ 82c Abs. 7 Satz 3 SGB XI-E). Das ist richtig, für die Beschäftigten und für die Träger, die sich auf diese Zusage verlassen haben.
Die Schieflage: Ein Deckel für das regional übliche Niveau
Anders sieht es für Einrichtungen aus, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen. Für sie gilt vom 2. Januar 2027 bis Ende 2030 die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, die Grundlohnrate, als Obergrenze für Steigerungen der Personalaufwendungen (§ 82c Abs. 7 Satz 4 SGB XI-E). Für 2027 liegt sie bei 3,42 %. Das regional übliche Entlohnungsniveau wird bis 2029 nicht mehr neu ermittelt. Die Werte vom 30. September 2026 werden nur noch mit der Grundlohnrate fortgeschrieben, die pflegetypischen Zuschläge bleiben auf diesem Stand eingefroren.
Damit gelten auf demselben regionalen Arbeitsmarkt zwei Maßstäbe. Angenommen, ein Tarifabschluss bringt 5 %: Das tarifgebundene Haus bekommt diese Steigerung refinanziert, das Haus nebenan mit regional üblichem Niveau höchstens 3,42 %. Beide suchen dieselben Pflegefachkräfte.
Die Begründung des Entwurfs hält fest, das Ziel besserer Löhne in der Langzeitpflege sei „klar erreicht“. Wenn das so ist, bleibt offen, warum die Bremse nur für eine Gruppe gilt. An derselben Stelle heißt es, Pflege- und Betreuungskräfte seien eine knappe Ressource und könnten „sowohl im Rahmen von kollektivvertraglichen als auch individuellen Verhandlungen mit den Arbeitgebern für sich weiterhin sehr gute Löhne“ erreichen. Genau diese individuellen Verhandlungen kann ein Haus mit regional üblichem Niveau künftig nur noch bis zur Grundlohnrate refinanzieren. Jede Entscheidung über Zulagen, Gehaltsstruktur oder die Gewinnung von Fachkräften oberhalb dieser Grenze geht vier Jahre lang allein zulasten des Trägers. Aus der gesetzlich vorgesehenen Wahl zwischen Tarif und regional üblichem Niveau wird so ein Weg mit eingebauter Bremse.
Fairerweise: Strukturelle Veränderungen wie die Personalbemessung nach § 113c bleiben vom Deckel ausgenommen. Mehr Personal bleibt also möglich, besser bezahltes Personal kaum.
Bestraft wird, wer zurückhaltend kalkuliert hat
Besonders unfair wirkt die Regelung auf Häuser, die in der Vergangenheit zurückhaltend kalkuliert haben. Bisher darf eine Entlohnung nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn sie das regional übliche Niveau um nicht mehr als 10 % übersteigt (§ 82c Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Genau diese Regel wird vom 2. Januar 2027 bis Ende 2030 ausgesetzt (§ 82c Abs. 7 Satz 2 SGB XI-E). Nur wer schon vor dem Stichtag mehr zahlt, darf dieses höhere Niveau behalten und mit der Grundlohnrate fortschreiben. Dieser Schutz steht im Übrigen nur in der Begründung, nicht im Gesetzestext.
Das friert die Abstände für vier Jahre ein. Ein Haus, das den Korridor ausgeschöpft hat, behält seinen Vorsprung bis 2030. Ein Haus, das bewusst bei zwei oder drei Prozent über dem Niveau geblieben ist, um Spielraum für spätere Jahre zu behalten, verliert diesen Spielraum. Belohnt wird, wer früh das Maximum gezogen hat. Das Nachsehen hat, wer wirtschaftlich gehandelt hat. Das steht quer zum Wirtschaftlichkeitsgebot, auf das sich die Kostenträger in Verhandlungen zu Recht berufen.
Transformationsstellen: Richtige Richtung, zu kurz gegriffen
Positiv hervorzuheben sind die Transformationsstellenanteile (§ 113e SGB XI-E). Von 2028 bis 2032 können vollstationäre Einrichtungen bis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor zwischen Mindest- und Höchstausstattung als Transformationsstellen vereinbaren. Den Gegenwert investieren sie in Technik, die Pflege- und Betreuungskräfte entlastet. Das Investitionskostenverbot des § 82 Abs. 2 gilt dafür nicht. Laufende Aufwendungen für betriebsnotwendige technische Systeme sind künftig ausdrücklich in der Pflegevergütung berücksichtigungsfähig (§ 82 Abs. 1a SGB XI-E). Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass Technik Personalaufwand ersetzen kann. Das ist der richtige Weg.
Damit das Instrument in der Praxis funktioniert, braucht es deutliche Nachbesserungen. Der Umfang ist mit 10 % des Korridors klein. Finanzierbar sind nur Systeme aus einem Katalog des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege, deren Entlastungswirkung wissenschaftlich oder durch systematische Praxisevaluation nachgewiesen ist. Dieser Katalog soll erstmals zum 30. September 2027 vorliegen. Für Technik, die über mehrere Jahre abgeschrieben wird, ist ein Fenster bis Ende 2032 knapp.
Nicht hinnehmbar ist der Deckel auf das Pflegemindestentgelt (§ 113e Abs. 3 SGB XI-E). Finanziert wird höchstens der Betrag, der sich aus dem Mindestentgelt der Pflegearbeitsbedingungenverordnung und 1.560 Jahresarbeitsstunden ergibt. Legt man das ab Juli 2027 geltende Mindestentgelt für Pflegefachkräfte von 21,58 € zugrunde, sind das rund 33.700 € je Vollzeitstelle und Jahr. Dieselbe Begründung stellt fest, dass die Löhne in der Langzeitpflege „deutlich stärker gestiegen“ sind als der Pflegemindestlohn. Der Gesetzgeber bemisst den Wert einer Stelle also an einem Lohn, der nach seiner eigenen Darstellung weit hinter der Lohnentwicklung der Branche zurückgeblieben ist.
Begründet wird der Deckel damit, dass für Technik keine Sozialversicherungsbeiträge und Personalnebenkosten anfallen. Das rechtfertigt einen Abschlag auf die Arbeitgeberkosten, aber keinen Rückgriff auf das niedrigste zulässige Entgelt. Sachgerecht wäre ein Gegenwert, der sich an den in der Pflegesatzvereinbarung kalkulierten Personalkosten der jeweiligen Qualifikationsstufe orientiert, gern abzüglich der Arbeitgeberanteile.
Fazit: Drei Korrekturen
Aus unserer Sicht braucht es drei Korrekturen. Der 10-%-Korridor muss bis 2030 für alle Häuser mit regional üblichem Niveau nutzbar bleiben. Mindestens gehört der Bestandsschutz aus der Begründung in den Gesetzestext. Für Regionen, in denen die tarifliche Entwicklung deutlich über der Grundlohnrate liegt, braucht das fortgeschriebene Niveau eine Öffnung, damit Häuser im Wettbewerb um Personal nicht abgehängt werden. Und der Gegenwert der Transformationsstellen muss sich an den vereinbarten Personalkosten orientieren statt am Mindestentgelt.
Die Finanzlage der Pflegeversicherung ist ernst, und Kostendämpfung ist ein legitimes Ziel. Sie darf aber nicht davon abhängen, auf welchem der gesetzlich zugelassenen Wege ein Haus seine Mitarbeitenden bezahlt.
Häufige Fragen (FAQ)
Bleibt die Tariftreue im Pflegeneuordnungsgesetz erhalten?
Ja. Die im Referentenentwurf vom Juni vorgesehene Aussetzung der Tariftreue ist vom Tisch. Tarifgebundene und kirchlich gebundene Einrichtungen können ihre Gehälter weiter bis zur Höhe der tariflichen Vorgaben refinanzieren (§ 82c Abs. 1 SGB XI). Geschützt sind auch Häuser, die sich maßgeblich an einem gelisteten Tarifvertrag oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung orientieren.
Was gilt für Einrichtungen mit regional üblichem Entlohnungsniveau?
Für sie gilt vom 2. Januar 2027 bis Ende 2030 die Grundlohnrate als Obergrenze für Steigerungen der Personalaufwendungen, für 2027 sind das 3,42 %. Das regional übliche Entlohnungsniveau wird bis 2029 nicht mehr neu ermittelt.
Was sind Transformationsstellen?
Von 2028 bis 2032 können vollstationäre Einrichtungen bis zu 10 % der Stellenanteile im Korridor zwischen Mindest- und Höchstausstattung als Transformationsstellen vereinbaren. Den Gegenwert investieren sie in Technik, die Pflege- und Betreuungskräfte entlastet (§ 113e SGB XI-E).

